Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz Tätigkeitsbereich, Rechtsform
- Der Verein führt den namen "Heimatverein Mosheim".
- Der Sitz des Vereins ist 34323 Malsfeld-Mosheim.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Heimatvereins Mosheim besteht in der Förderung des Brauchtums, des Umweltschutzes, der Dorfkultur, der Heimatpflege und der Heimatkunde.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten für die Pflege des Brauchtums, des Umweltschutzes, der Dorfkultur, der Heimatpflege und der Heimatkunde verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
Die Vereinszwecke werden durch Veranstaltungen und Aktivitäten des
Vereins und sonstige Mittelzuflüsse finanziert.
§ 4 Mitgliedschaft, Beitritt, Kündigung
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein im Sinne dieser Satzung unterstützen möchte. Beitrittsanträge sind an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zulässig. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit derem Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhab des Heimatvereins Mosheim.
- Jedes Mitglied hat das Recht, vom Tage seiner Aufnahme an, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen.
- Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich. Ein ordentliches Mitglied kann sein Stimmrecht nicht einem Minderjährigen übertragen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
- Weitere Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, soweit es dem Vorstand erforderlich erscheint oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Eine Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, persönlich an jedes Mitglied.
- Die Einberufung des Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in vorgenannter Weise unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.
Die Einladungsfrist richtet sich in analoger Anwendung nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit weder der Schriftführer noch sein Stellvertreter anwesen sein, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Vorstand, Wahlen
- Der Vorstand des Heimatvereins Mosheim wird in seiner konstituierenden Versammlung gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzender
Kassierer
stellv. Kassierer
Schriftführer
stellv. Schriftführer
3 Beisitzer
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied. - Die Wahlen können offen erfolgen, soweit nicht eine geheime Wahl gewünscht wird. Diese ist bereits erforderlich, wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht.
- Neuwahlen erfolgen alle 2 Jahre oder auf Antrag in der Mitgliederversammlung.
- Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Von jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Während der Versammlung können Anträge eingebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder den Antrag unterstützt.
§ 8 Entscheidungen der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- den Geschäftsbericht und Kassenbericht des abgelaufenen Jahres, sowie Entlastungen des Vorstandes.
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit Wahlen anstehen.
- den Geschäftsbericht und die Aktivitäten für das laufende Jahr.
- die vorliegenden Anträge.
- die Auflösung des Vereins.
- die Wahl von zwei Kassenrevisoren.
- den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahme: §§ 9,11).
§ 9 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen und zwar nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss jedoch in der Einladung angekündigt werden.
- Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
- Satzungsänderungen, welche die in § 2, Nr. 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 Veranstaltungen
- Der Heimatverein Mosheim macht es sich zur Aufgabe, die Veranstaltungen der örtlichen Vereine im Rahmen des Vereinszwecks zu unterstützen.
- Es ist Ziel des Vereins, innerhalb der Gemeinde Terminüberschneidungen bei Veranstaltungen zu vermeiden.
§ 11 Auflösung des Heimatvereins Mosheim
- Die Auflösung des Heimatvereins Mosheim kann von diesem selbst beschlossen werden und zwar in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen und zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
- Wird in der ersten Versammlung Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird binnen 14 Tagen eine erneute Versammlung einberufen. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zugunsten der Dorfgemeinschaft Mosheim zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Die Vereinssatzung muss jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt werden, damit er bzw. sie die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und den Zweck des Heimatvereins Mosheim zu informieren.
- Gerichtsstand ist der Sitz des für den Verein zuständigen Amtsgerichts, hier Melsungen.
§ 13 Wirksamkeit der Satzung
- Die Satzung wird mit der Annahme durch den Verein wirksam.
- Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Mosheim, 14.09.2009
